Gesetzlich Versicherte müssen sich ab 2027 auf höhere Eigenanteile beim Zahnersatz einstellen. Bundestag und Bundesrat haben am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Eine der darin enthaltenen Maßnahmen betriff die Versorgung mit Kronen, Brücken, Prothesen und implantatgetragenem Zahnersatz. Der allgemeine Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen soll zum 1. Januar 2027 von bisher 60 Prozent auf 50 Prozent der Kosten für die Regelversorgung sinken.
Auch die Zuschüsse mit Bonusheft werden reduziert. Nach fünf Jahren regelmäßiger Vorsorge sollen künftig 60 statt wie bisher 70 Prozent übernommen werden. Bei einem über zehn Jahre lückenlos geführten Bonusheft sinkt der Zuschuss von 75 auf künftig 65 Prozent. Die Härtefallregelung für Versicherte mit geringem Einkommen bleibt hingegen bestehen.
Doch was bedeutet diese Änderung konkret? Wie viel teurer wird Zahnersatz? Was passiert mit bereits genehmigten Heil- und Kostenplänen? Und welche Möglichkeiten haben Patienten, ihren Eigenanteil zu begrenzen?
Was ist der Festzuschuss beim Zahnersatz?
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen bei Zahnersatz nicht automatisch einen festen Prozentsatz der tatsächlich anfallenden Gesamtrechnung. Stattdessen gilt seit 2005 ein befundbezogenes Festzuschusssystem.
Das bedeutet: Der Zahnarzt stellt zunächst einen bestimmten Befund fest. Ein solcher Befund kann beispielsweise lauten, dass ein Zahn überkront werden muss. Jedem Befund ist eine festgelegte Standardversorgung zugeordnet. Diese wird als Regelversorgung bezeichnet.
Für diese Regelversorgung werden durchschnittliche Kosten festgesetzt. Der Festzuschuss der Krankenkasse berechnet sich anhand dieser festgelegten Durchschnittskosten, unabhängig davon, welche konkrete Versorgung sich der Patient anschließend auswählt. Bei wer Regelversorgung handelt es sich um die mediznisch notwendig Therapie, die aber nicht höchste Ästhetik oder höchsten Komfort verspricht.
Bis Ende 2026 beträgt der allgemeine Festzuschuss 60 Prozent dieser Durchschnittskosten. Ab dem 1. Januar 2027 werden es nur noch 50 Prozent sein.
Wichtig ist daher:
Die Krankenkasse übernimmt künftig nicht automatisch 50 Prozent der tatsächlichen Zahnersatzrechnung. Sie übernimmt 50 Prozent der festgelegten Kosten der jeweiligen Regelversorgung, statt bisher 60%.
Entscheidet sich ein Patient für eine höherwertige oder von der Regelversorgung abweichende Behandlung, bleibt der Festzuschuss gleich. Die über den Festzuschuss hinausgehenden Kosten trägt der Patient selbst. Dieser Anteil wird auch als EIgenanteil bezeichenet
Welche Zuschüsse gelten ab 2027?
Nach der beschlossenen Änderung gelten voraussichtlich ab dem 1. Januar 2027 folgende Zuschusssätze:
Vorsorgenachweis | Zuschuss bis Ende 2026 | Zuschuss ab 2027 |
|---|---|---|
Ohne Bonusheft | 60 Prozent | 50 Prozent |
Bonusheft über fünf Jahre | 70 Prozent | 60 Prozent |
Bonusheft über zehn Jahre | 75 Prozent | 65 Prozent |
Härtefall bei Wahl der Regelversorgung | bis zu 100 Prozent | weiterhin bis zu 100 Prozent |
Die Kürzung beträgt somit in allen drei regulären Stufen zehn Prozentpunkte.
Dabei ist die Formulierung „zehn Prozentpunkte“ wichtig. Der Zuschuss sinkt beispielsweise von 60 auf 50 Prozent. Das sind zehn Prozentpunkte, aber rechnerisch eine Verringerung des bisherigen Zuschusses um rund 16,7 Prozent.
Wie wirkt sich die Kürzung auf den Eigenanteil aus?
Wie stark die persönliche Belastung steigt, hängt vom jeweiligen Befund, von der gewählten Versorgung und von den tatsächlichen Kosten ab.
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Veränderung:
Angenommen, die festgelegten Kosten einer Regelversorgung betragen 1.000 Euro.
Ohne Bonusheft
Bis Ende 2026:
Festzuschuss der Krankenkasse: 600 Euro
Eigenanteil bei Wahl der Regelversorgung: 400 Euro
Ab 2027:
Festzuschuss der Krankenkasse: 500 Euro
Eigenanteil bei Wahl der Regelversorgung: 500 Euro
Der Eigenanteil steigt in diesem Beispiel um 100 Euro. Bezogen auf den bisherigen Eigenanteil entspricht dies einer Steigerung von 25 Prozent.
Mit fünf Jahren Bonusheft
Bis Ende 2026:
Festzuschuss: 700 Euro
Eigenanteil: 300 Euro
Ab 2027:
Festzuschuss: 600 Euro
Eigenanteil: 400 Euro
Auch hier fehlen künftig 100 Euro. Weil der bisherige Eigenanteil niedriger war, entspricht die Erhöhung jedoch rund 33 Prozent.
Mit zehn Jahren Bonusheft
Bis Ende 2026:
Festzuschuss: 750 Euro
Eigenanteil: 250 Euro
Ab 2027:
Festzuschuss: 650 Euro
Eigenanteil: 350 Euro
Der Eigenanteil steigt wiederum um 100 Euro. Im Verhältnis zum bisherigen Eigenanteil handelt es sich nun sogar um eine Steigerung von 40 Prozent.
Das Beispiel zeigt: Obwohl der Festzuschuss jeweils um denselben Betrag sinkt, kann die prozentuale Steigerung des persönlichen Eigenanteils erheblich ausfallen.
Die tatsächlich geltenden Festzuschussbeträge werden jährlich angepasst. Für 2026 wurden sie beispielsweise gegenüber dem Vorjahr um 4,34 Prozent erhöht. Die konkreten Eurobeträge für 2027 werden deshalb erst anhand der dann gültigen Festzuschusstabelle zuverlässig zu beurteilen sein.
Wird jeder Zahnersatz zehn Prozent teurer?
Die Preise für Kronen, Brücken oder Prothesen steigen durch das Gesetz nicht automatisch um zehn Prozent. Vielmehr zahlt die Krankenkasse einen niedrigeren Anteil an der Regelversorgung.
Die Differenz muss der Patient übernehmen. Dadurch steigt der Eigenanteil, auch wenn die Gesamtkosten der Behandlung unverändert bleiben.
Wie hoch die zusätzliche Belastung konkret ausfällt, hängt unter anderem von folgenden Punkten ab:
dem zahnmedizinischen Befund,
der vorgesehenen Regelversorgung,
der Anzahl der betroffenen Zähne,
dem vorhandenen Bonusanspruch,
der gewählten Zahnersatzart,
den verwendeten Materialien,
den zahnärztlichen Leistungen,
den Laborkosten,
und möglichen Zusatzleistungen.
Bei einer einzelnen Krone kann die zusätzliche Belastung überschaubar bleiben. Bei umfangreichen Brücken, mehreren Kronen oder einer größeren prothetischen Versorgung können sich die Kürzungen des Festzuschuss summieren.
Was bedeutet die Änderung bei Implantaten?
Auch bei Implantatversorgungen beteiligt sich die gesetzliche Krankenkasse in der Regel über den befundbezogenen Festzuschuss. Entscheidend ist dabei nicht das Implantat selbst, sondern der vorliegende Zahnbefund.
Fehlt beispielsweise ein Zahn, kann die Regelversorgung beispielsweise eine konventionelle Brücke sein. Entscheidet sich der Patient stattdessen für ein Implantat mit Krone, erhält er grundsätzlich den Festzuschuss, der für den zugrunde liegenden Befund vorgesehen ist. Die zusätzlichen Kosten des Implantats, sprich des chirurgischen Eingriffs, des Implantataufbaus und einer höherwertigen prothetischen Versorgung müssen meist selbst getragen werden.
Sinkt der Festzuschuss ab 2027, erhöht sich deshalb auch bei Implantatversorgungen der Eigenanteil. Da die Kosten für Implantate, die Kosten für die Regelversorgung allerdings ohnehin deutlich übersteigen, sind die Auswirkungen hier prozentual deutlich weniger spürbar Die Kürzung betrifft nicht nur Patienten, die sich für eine einfache Regelversorgung entscheiden, sondern grundsätzlich auch Patienten mit gleichartigem oder andersartigem Zahnersatz.
Das Bonusheft bleibt wichtig
Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen bleiben auch nach der Reform finanziell sinnvoll. Zwar werden auch die Bonusstufen abgesenkt, dennoch erhöht ein vollständig geführtes Bonusheft den Festzuschuss weiterhin.
Ab 2027 soll der Zuschuss nach fünf Jahren regelmäßiger Vorsorge von 50 auf 60 Prozent steigen. Nach zehn Jahren sind 65 Prozent vorgesehen.
Für Erwachsene ist grundsätzlich mindestens eine zahnärztliche Kontrolluntersuchung pro Kalenderjahr erforderlich. Bei Kindern und Jugendlichen gelten je nach Alter halbjährliche Vorsorgeintervalle.
Versicherte sollten deshalb prüfen, ob ihre Vorsorgeuntersuchungen vollständig dokumentiert wurden. Viele Krankenkassen bieten inzwischen neben dem klassischen Papierbonusheft auch eine digitale Dokumentation an.
Fehlt ein Eintrag, obwohl die Untersuchung tatsächlich stattgefunden hat, kann die Zahnarztpraxis den Nachweis häufig nachträglich ergänzen. Wurde eine Untersuchung dagegen nicht wahrgenommen, lässt sich der fehlende Termin grundsätzlich nicht einfach nachtragen.
Was gilt für Härtefälle?
Die Härtefallregelung soll auch nach der Absenkung des Festzuschusses bestehen bleiben. Versicherte, die durch die Kosten des Zahnersatzes unzumutbar belastet würden, können weiterhin einen doppelten Festzuschuss erhalten.
Da der allgemeine Zuschuss ab 2027 50 Prozent beträgt, soll im Härtefall ein zusätzlicher Betrag in gleicher Höhe gewährt werden. Bei Wahl der Regelversorgung werden somit weiterhin die vollen Kosten der Behandlung übernommen.
Wählt ein Härtefallpatient dagegen eine Versorgung, die über die Regelversorgung hinausgeht, werden die zusätzlichen Kosten nicht automatisch vollständig übernommen. Der Patient erhält grundsätzlich den für die Regelversorgung vorgesehenen erhöhten Zuschuss und trägt die darüber hinausgehenden Mehrkosten selbst.
Ob eine unzumutbare Belastung vorliegt, richtet sich unter anderem nach dem monatlichen Bruttoeinkommen und der Zahl der im Haushalt lebenden Angehörigen. Die Einkommensgrenzen werden regelmäßig angepasst.
Auch wer knapp oberhalb der Härtefallgrenze liegt, sollte bei seiner Krankenkasse nachfragen. Über die sogenannte gleitende Härtefallregelung kann je nach Einkommen ein zusätzlicher Zuschuss möglich sein. Die Höhe wird individuell berechnet.
Was passiert mit bereits genehmigten Heil- und Kostenplänen?
Für Patienten, die bereits Zahnersatz planen, enthält das Gesetz eine wichtige Übergangsregelung.
Für Festzuschüsse, die noch vor dem 1. Januar 2027 von der Krankenkasse bewilligt wurden, soll weiterhin die bis Ende 2026 geltende Rechtslage gelten. Entscheidend ist damit grundsätzlich die Bewilligung des Heil- und Kostenplans durch die Krankenkasse und nicht allein der Zeitpunkt, an dem der Zahnersatz eingesetzt wird.
Wurde ein Heil- und Kostenplan bis einschließlich 31. Dezember 2026 genehmigt, können somit grundsätzlich noch die bisherigen Zuschusssätze von 60, 70 oder 75 Prozent gelten.
Patienten sollten jedoch beachten, dass ein genehmigter Heil- und Kostenplan nicht unbegrenzt gültig ist. Nach Angaben der Verbraucherzentrale ist die Genehmigung grundsätzlich sechs Monate gültig. Verzögert sich die Behandlung, sollte rechtzeitig bei der Krankenkasse eine Verlängerung beantragt werden.
Bei Änderungen des Befundes oder der geplanten Versorgung kann außerdem ein neuer Heil- und Kostenplan erforderlich werden.
Sollte Zahnersatz noch 2026 geplant werden?
Wer bereits weiß, dass eine Krone, Brücke oder Prothese benötigt wird, sollte die Behandlung nicht allein aus finanziellen Gründen überstürzen. Zahnersatz muss sorgfältig untersucht, geplant und medizinisch sinnvoll umgesetzt werden.
Eine frühzeitige Beratung kann dennoch sinnvoll sein. Besteht bereits eine konkrete Notwendigkeit, kann noch 2026 ein Heil- und Kostenplan erstellt und bei der Krankenkasse eingereicht werden. Wird dieser vor dem 1. Januar 2027 bewilligt, können grundsätzlich die bisherigen Zuschussregeln weitergelten.
Warum wurde der Zuschuss gesenkt?
Die Absenkung ist Bestandteil eines umfangreichen Spar- und Reformpakets für die gesetzliche Krankenversicherung. Ziel des Gesetzes ist es, die stark steigenden Ausgaben der Krankenkassen zu begrenzen und weitere deutliche Beitragserhöhungen zu vermeiden.
Nach Berechnungen des Gesetzgebers soll allein die Rückführung der Zahnersatz-Festzuschüsse auf das frühere Niveau im Jahr 2027 rund 590 Millionen Euro einsparen. Bis 2030 sollen die jährlichen Einsparungen auf etwa 620 Millionen Euro steigen.
Die höheren Zuschüsse von 60, 70 und 75 Prozent waren erst im Oktober 2020 eingeführt worden. Mit der nun beschlossenen Kürzung kehrt das System im Wesentlichen zu dem zuvor geltenden Zuschussniveau zurück.
Von zahnärztlichen Organisationen wird die Maßnahme kritisch beurteilt. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Bundeszahnärztekammer warnen davor, dass zusätzliche finanzielle Belastungen notwendige Behandlungen verzögern könnten und Einsparungen nicht zulasten der Mundgesundheit gehen sollten.
Wie können Patienten ihren Eigenanteil begrenzen?
Trotz der Kürzung gibt es verschiedene Möglichkeiten, die finanzielle Belastung zu reduzieren.
Bonusheft konsequent führen
Regelmäßige Vorsorge bleibt die einfachste Möglichkeit, den gesetzlichen Festzuschuss zu erhöhen. Auch ab 2027 liegen die Zuschüsse mit Bonusheft deutlich über dem Grundzuschuss.
Günstige Laboroptionen prüfen
Gerade weil der Eigenanteil für gesetzlich Versicherte künftig steigt, lohnt sich ein genauer Blick auf die Gesamtkosten einer Zahnersatzversorgung. Der Festzuschuss der Krankenkasse ist unabhängig davon, welches Dentallabor den Zahnersatz herstellt. Dieser richtet sich ausschließlich nach dem zahnmedizinischen Befund. Können die Laborkosten reduziert werden, sinkt dadurch unmittelbar der Eigenanteil des Patienten. Genau hier setzt Top Teeth an: Durch die Zusammenarbeit mit ausgewählten, zertifizierten Dentallaboren im Ausland können wir hochwertigen Zahnersatz häufig deutlich günstiger anbieten. Selbstverständlich unter Verwendung CE-zertifizierter Materialien und in enger Abstimmung mit Ihrem behandelnden Zahnarzt. Gerade in Zeiten sinkender Krankenkassenzuschüsse kann das je nach Versorgung mehrere hundert bis sogar tausende Euro Ersparnis bedeuten.
Härtefallanspruch prüfen lassen
Patienten mit geringem Einkommen sollten nicht automatisch davon ausgehen, dass sie die Kosten selbst tragen müssen. Der Härtefall muss bei der Krankenkasse beantragt und anhand der Einkommensverhältnisse geprüft werden.
Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn einreichen
Zahnersatz sollte grundsätzlich erst nach Genehmigung des Heil- und Kostenplans angefertigt werden. Das gilt insbesondere bei größeren Versorgungen und bei unklarer Kostenübernahme.
Zahnzusatzversicherung rechtzeitig prüfen
Eine Zahnzusatzversicherung kann je nach Tarif einen Teil des verbleibenden Eigenanteils übernehmen. Allerdings sollten Patienten genau auf Wartezeiten, Leistungsstaffeln, Erstattungshöchstgrenzen, Gesundheitsfragen und bereits angeratene Behandlungen achten.
Ist eine Behandlung bereits begonnen, angeraten oder im Heil- und Kostenplan dokumentiert, wird sie von einem neu abgeschlossenen Tarif häufig nicht mehr übernommen. Eine Zusatzversicherung ist daher in erster Linie eine Vorsorge für zukünftige Behandlungen und keine kurzfristige Lösung für bereits bestehenden Zahnersatzbedarf.
Häufig gestellte Fragen zur Senkung des Festzuschusses
Ab wann sinkt der Festzuschuss für Zahnersatz?
Die neuen Zuschusssätze sollen ab dem 1. Januar 2027 gelten. Festzuschüsse, die noch bis einschließlich 31. Dezember 2026 bewilligt wurden, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht behandelt.
Übernimmt die Krankenkasse künftig 50 Prozent meiner Zahnarztrechnung?
Nein. Die 50 Prozent beziehen sich auf die festgelegten durchschnittlichen Kosten der jeweiligen Regelversorgung. Wird eine höherwertige Versorgung gewählt kann der Eigenanteil deutlich über den 50% liegen.
Wie hoch ist der Zuschuss mit Bonusheft ab 2027?
Ohne Bonusheft sind 50 Prozent vorgesehen. Nach fünf Jahren regelmäßiger Vorsorge steigt der Zuschuss auf 60 Prozent, nach zehn Jahren auf 65 Prozent der Kosten der Regelversorgung.
Bleibt die Härtefallregelung bestehen?
Ja. Härtefallpatienten können bei Wahl der Regelversorgung weiterhin einen Zuschuss von bis zu 100 Prozent erhalten.
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